Satzung

Satzung des Sport-Clubs Spelle-Venhaus e.V.

  • 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft und Farben
  1. Der Verein führt den Namen Sport-Club Spelle-Venhaus e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Spelle, Landkreis Emsland. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lingen (Ems) unter der Nr. 272 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied der Landesfachverbände im Landessportbund Niedersachsen.
  4. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
     
  • 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein bezweckt, den Mitgliedern die Ausübung von Sport jeder Art zu ermöglichen und die Entwicklung des Sports im Vereinsgebiet zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Trainer und Übungsleiter können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
    6.1. Der geschäftsführende Vorstand und die Vorstände der Abteilungen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart der jeweiligen Abteilungsvorstände können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung („Ehrenamtspauschale“) im Rahmen der jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben im Jahr erhalten.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Spelle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
  • 3 Geschäftsjahr

         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten ist oder online in der Vereins-App gestellt werden kann. Minderjährige oder sonst beschränkt Geschäftsfähige müssen in jedem Falle einen gesetzlichen Vertreter benennen. Dieser muss bei einem schriftlichen Antrag diesen unterzeichnen. Bei einem online gestellten Mitgliedsantrag ist ebenfalls ein gesetzlicher Vertreter anzugeben, der automatisch ein Bestätigungsdokument erhält, welches dieser wiederum digital beim Verein einreichen muss. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift bzw. der Einreichung des Bestätigungsdokuments zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das betreffende Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren zu beteiligen.

  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
     
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Ehrenrat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Ehrenratssitzung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
     
  • 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Über die Erhebung und Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages für die jeweilige Sparte entscheidet der Sparten-Vorstand.
     
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

         Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben 
         sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

         Auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab 16 Jahre wahlberechtigt.

         Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport-Hausordnungen zu beachten.

         Der Vorstand kann Arbeitseinsätze der Mitglieder auf Sportstätten anordnen.
 

  • 8 Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehrenrat und die Mitgliederversammlung.

  • 9 Vorstand

         Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus bis zu sieben Vorstandsmitgliedern, und zwar

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu 4 Beisitzern.

         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende, sowie
c) der Schatzmeister.

         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder, und zwar entweder durch den Vorsitzenden und dem
         stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch den Schatzmeister gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
         Vorsitzenden vertreten.

         Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden und dürfen auch nicht Mitglieder des
         Ehrenrates sein.

  • 10 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Festlegung von Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ehrenrats;
d) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

      2. Der Vorstand ist ermächtigt, Anschaffungen zu tätigen, soweit der Wert der Anschaffungen durch das Barvermögen des Vereins gedeckt ist. Bei
          Kreditaufnahme durch den Vorstand ist der Ehrenrat zu hören. Bei Ablehnung des Ehrenrates entscheidet die Mitgliederversammlung über die
          Aufnahme des Darlehens.

      3. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die dem Vorstand angehören können,
          aber nicht müssen. Der oder die Geschäftsführer erledigen die laufenden Geschäfte des Vereins so weit der Vorstand diese nicht selbst erledigt.
          Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die auf den oder die Geschäftsführer übertragenen Geschäfte wieder an sich zu ziehen und der
          Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.

          Der oder die Geschäftsführer sind als besondere Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen,
          verwaltungsgemäßen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Zur Vertretung des Vereins ist/sind die/der Geschäftsführer nur
          gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann dem oder den
          Geschäftsführern allgemein oder bezogen auf einzelne Angelegenheiten Alleinvertretungsrecht eingeräumt werden. Der oder die
          Geschäftsführer erhalten eine Vergütung. Die Einzelheiten regelt der Vorstand per Anstellungsvertrag und/oder Dienstanweisung mit dem oder
          den Geschäftsführern.

  • 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins, die mindestens 18 Jahre alt sind.
  3. Das Amt des Vorstandsmitglieds erlischt durch Niederlegung Abwahl oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Die Abwahl des Vorstandsmitglieds ist mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
  5. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt unfähig erweist.
     
  • 12 Vorstandssitzungen und Geschäftsverteilung
  1. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes es beantragen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand aufstellt.
     
  • 13 Ehrenrat
  1. Dem Ehrenrat des Vereins gehören 6-8 Mitglieder des Vereins an. Neue Mitglieder, die mindestens 50 Jahre alt sein sollen, werden vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
  2. Der Ehrenrat wählt einen Sprecher. Beschlussfähig ist der Ehrenrat, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Ehrenrates.
     
  • 14 Aufgaben des Ehrenrates
  1. Der Ehrenrat entscheidet bei Berufungsverfahren über den Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Bei Kreditaufnahme durch den Verein muss der Ehrenrat vorher gehört werden.
  3. Der Ehrenrat kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zur Schlichtung von vereinsinternen Streitigkeiten beigezogen werden. Seine Entscheidung hat in diesen Fällen für den Vorstand nicht bindenden, sondern empfehlenden Charakter.
  4. Zweimal im Jahr wird der Ehrenrat vom Vorstand über den Verein informiert. Hierzu erfolgt eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
     
  • 15 Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Anschlag in dem Aushängekasten des Vereins, Mitteilung in der Tagespresse sowie durch Veröffentlichung in der Vereins-App. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereins-App im Playstore oder im App Store auf jedes internetfähige Mobilgerät (Handy, Tablet, etc.) heruntergeladen werden kann. Es muss eine Information über eine Push-Nachricht erfolgen. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzumachen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
     
  • 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

  • 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 18 Abteilungen
  1. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  2. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen ist. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vorstand zu beantragen oder anzuregen.
     
  • 19 Kassenprüfung

Zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Kassenverwaltung bestellt die Generalversammlung zwei Prüfer, die weder im Vorstand noch im Ehrenrat sein dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Versammlung vorzulegen. Die Wiederwahl von einem Prüfer ist für ein Jahr zulässig.

  • 20 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • 21 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

SC Spelle-Venhaus 1946 e.V.

Venhauser Straße 45

48480 Spelle

Stand: 11.12.2024

beschlossen GV vom 10.01.2025